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Meistergründungsprämie – jetzt beantragen!

Ab sofort können Jungmeisterinnen und -meister in Baden-Württemberg die neue Meistergründungsprämie beantragen. Zum Start des Programms sagt der Biberacher Kreishandwerksmeister Franz Manz: „Gemeinsam mit der seit Anfang 2020 eingeführten Meisterprämie setzt das Land damit ein starkes Zeichen und macht die Meisterausbildung noch attraktiver.“

Die Meistergründungsprämie wird in Form eines Tilgungszuschusses für ein Förderdarlehen ausgezahlt. Dieser Zuschuss beträgt zurzeit (01.12.2020) 10 % des Darlehensbetrags, maximal aber 10.000 Euro. Dabei werden Neugründungen, Betriebsübernahmen oder Beteiligungen an einem bestehenden Betrieb berücksichtigt. Für die Förderung steht insgesamt bis zu eine Million Euro jährlich bereit.

„Die Meistergründungsprämie ist ein wichtiges Signal, um der drängenden Nachfolge- und Gründungsfrage zu begegnen. In den kommenden fünf Jahren stehen landesweit über 20.000 Betriebe zur Übergabe an. Also beste Chancen, sich selbstständig zu machen! Außerdem drückt die Prämie Wertschätzung für die Leistung des Handwerks aus. Meistergeführte Betriebe bleiben besonders lange am Markt, sie bilden aus, schaffen sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze und sorgen für Steuereinnahmen in der Region“, betont Fabian Bacher, Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Biberach.

Wer kann die Meisterprüfungsprämie beantragen?
Die Meistergründungsprämie können Jungmeister beantragen, die sich in Baden-Württemberg selbständig machen und innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Meisterprüfung die Darlehensförderung nach dem Programm „Startfinanzierung 80“ oder das Programm „Gründungsfinanzierung“ der L-Bank beantragen. Die Jungmeister können einen Handwerksbetrieb neu gründen, einen bestehenden Betrieb übernehmen (zum Beispiel im Rahmen einer Nachfolgeregelung) oder sich an einem bestehenden Betrieb beteiligen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Förderung beschränkt sich auf die Handwerke der Anlagen A („zulassungspflichtige Handwerke“) und B1 („zulassungsfreie Handwerke“ der Handwerksordnung (HwO). Gründungen in den Gewerken der Anlage B2 „handwerksähnlichen Berufen“ haben keinen Anspruch auf die Meistergründungsprämie.

Außerdem ist für den Erhalt der Förderung ein „Check-up“ des Vorhabens – zum Beispiel bei einer Beratung durch die Handwerkskammer – notwendig.
Ansprechpartner: Roman Gottschalk, Telefon 0731 1425-6375, r.gottschalk@hwk-ulm.de

So läuft das Antragsverfahren ab
• Der Antrag auf Meistergründungsprämie wird – wie die Beantragung eines Förderdarlehens aus den Programmen „Startfinanzierung 80“ oder der „Gründungsfinanzierung“ der L-Bank – bei der Hausbank gestellt.
• Der unterschriebene Förderantrag muss spätestens 24 Monate nach der Meisterprüfung der L-Bank vorliegen.
• Bei Antragstellung müssen die Jungmeister zusätzlich eine Bestätigung der Handwerkskammer vorlegen, dass sie die handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie erfüllen.
• Die Hausbank leitet den kompletten Antrag an die L-Bank weiter.

Bitte beachten: Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für die Meistergründungsprämie verfügbaren Haushaltsmittel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, ab dem der vollständige Antrag bei der L-Bank vorliegt.

Bildquelle: https://amh-online.de

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